Allgemein Geschäftbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tamo Consulting GmbH 

nachfolgend „Tamo Consulting“ 

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 

(1) Für die Beauftragung und Durchführung von audiovisuellen Produktionen, insbesondere 

von Erklärvideos, sonstigen Unternehmensfilmen, interaktiven Videos und Trainings/E-Learnings und/oder sonstiger audiovisuelle Medieninhalte (nachfolgend gemeinsam „Produktion“ 

genannt), sowie für die von Tamo Consulting angebotenen Workshops gelten ausschliesslich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt Tamo Consulting 

nicht an, es sei denn, Tamo Consulting hätte ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. 

(2) Widersprechende, abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des 

Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn Tamo Consulting stimmt deren Geltung 

ausdrücklich und schriftlich zu. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, 

wenn Tamo Consulting in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos ausführt. 

(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Lieferungen und 

Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss 

(1) Angebote von Tamo Consulting sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich 

als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann Tamo Consulting innerhalb von sieben Tagen nach Zugang annehmen. 

 

(2) Allein massgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Tamo Consulting und dem Auftraggeber 

ist der schriftlich geschlossene Vertrag bzw. die von Tamo Consulting erklärte Auftragsbestätigung, 

jeweils einschliesslich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nebenabreden sind nur 

wirksam, wenn sie von Tamo Consulting in Textform bestätigt werden. 

(3) Angaben von Tamo Consulting zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z. B. Grafiken oder Abbildungen) sind nur annähernd 

massgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, 

sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Übliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische 

Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Elementen durch gleichwertige Elemente 

sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. 

(4) Tamo Consulting behält sich alle Rechte, insbesondere das Eigentum sowie die Nutzungs- und Verwertungsrechte an allen von ihr im Rahmen der Vertragsanbahnung abgegebenen Angeboten 

und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Konzepten, Präsentationen und anderen Materialien vor, gleich in welcher Form und Fassung und gleich ob 

digital oder verkörpert. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Tamo Consulting weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt 

geben, oder diese selbst oder durch Dritte vervielfältigen oder sonst nutzen. Er hat diese Gegenstände auf Verlangen von Tamo Consulting vollständig an diese zurückzugeben und eventuell erstellte Kopien zu vernichten, wenn es nicht zum Abschluss eines Vertrages zwischen dem Auftraggeber und Tamo Consulting kommt. 

§ 3 Erstellung von Produktionen 

(1) Tamo Consulting liefert Dienstleistungen, insbesondere Erklärvideos, sonstige Unternehmensfilme,   interaktive Videos, Werbekampagnen, Implementierung von ERP-, oder PLM-Systemen und Trainings/E-Learnings und/oder sonstige audiovisuelle Medieninhalte  nach den Weisungen des Auftraggebers und auf Grundlage des gemeinsam besprochenen  Briefings. 

(2) Massgebliche Grundlage für die Herstellung sind die vom Auftraggeber bereit gestellten 

Informationen und Materialien und sonstigen Gegenstände. Der Auftraggeber ist verantwortlich für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. 

(3) Tamo Consulting erbringt ihre Leistungen hinsichtlich der künstlerischen und technischen Gestaltung in einer Qualität, die dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. 

(4) Tamo Consulting gewährleistet nicht die uneingeschränkte technische Funktionalität der Produktion innerhalb der IT-Umgebung und auf allen Endgeräten des Auftraggebers, wird sich aber 

durch Abfrage der technischen Spezifikationen vor Produktionsstart bemühen, die technische 

Funktionalität möglichst weitgehend herzustellen. 

(5) Tamo Consulting arbeitet für die Herstellung von interaktiven Produktionen mit Software-Werkzeugen Dritter, sogenannten „Autorentools“. Tamo Consulting haftet nicht für Mängel und Mangelfolgeschäden, die aufgrund von Fehlern („Bugs“) oder eingeschränktem Leistungsumfang von solcher Drittanbieter-Software entstehen. 

(6) Tamo Consulting ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen. 

§ 4 Lieferung, Liefertermine 

(1) Die vertragsgegenständliche Produktion wird dem Auftraggeber in einem einvernehmlich 

zu bestimmenden Format via FTP-Server geliefert. 

(2) Von Tamo Consulting in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin 

zugesagt oder vereinbart ist. 

(3) Ist eine verbindliche Lieferfrist vereinbart, so beginnt sie nicht vor Absendung der Auftragsbestätigung durch Tamo Consulting. Die Einhaltung der Frist setzt voraus, dass der Auftraggeber 

seine Vertragspflichten, insbesondere seine Mitwirkungspflichten erfüllt und Tamo Consulting alle nötigen Unterlagen, Genehmigungen, (Teil-)Freigaben usw. vorliegen. 

§ 5 Mitwirkungspflichten 

(1) Der Auftraggeber wird den Erfolg der Produktion durch aktive und angemessene Mitwirkung fördern. Er wird der Tamo Consulting insbesondere die notwendigen Informationen, Unterlagen 

und Daten, Mittel und sonstige Gegenstände zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber stellt 

sicher, dass alle für die Produktion erforderlichen Rechte an den vorgenannten Gegenständen 

gesichert sind und keine entgegenstehenden Rechte Dritter bestehen. 

(2) Der Auftraggeber benennt vor Beginn des Herstellungsprozesses einen qualifizierten Ansprechpartner, der Tamo Consulting während des Prozesses für Rückfragen zur Verfügung steht und der befugt ist, Teilfreigaben zu erteilen. 

(3) Der Auftraggeber wird die ihm von Tamo Consulting gegebenenfalls vorgelegten Arbeitsergebnisse, einschliesslich Zwischenergebnisse, unverzüglich überprüfen. Dies gilt insbesondere im 

Hinblick auf die Überprüfung der inhaltlichen und fachlichen Richtigkeit, der Vollständigkeit 

und der Aktualität.  

(4) Sofern Tamo Consulting Leistungen bzw. in sich abgeschlossene Teilleistungen zur Abnahme bzw. 

Teilabnahme vorlegt, wird der Auftraggeber die entsprechenden Leistungen innerhalb einer 

angemessenen Frist überprüfen und bei Abnahmereife eine schriftliche Abnahme bzw. Teilabnahme erklären. 

(5) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann Tamo Consulting 

dadurch die Produktion bzw. Teile davon nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschliessen, 

so verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Die Rechte von Tamo Consulting aus §§ 642 und 

643 BGB bleiben unbeschadet sonstiger Rechte und Ansprüche unberührt. 

§ 6 Leistungsänderungen 

(1) In jedem Produktionsschritt (z. B. „Sprechtext“, „Storyboard“) kann der Auftraggeber Tamo Consulting nach Erhalt eines Dokuments diesbezüglich zweimal sachlich gerechtfertigte Änderungswünsche mitteilen, die Tamo Consulting ohne zusätzliche Vergütung umsetzen wird („zwei Feedback-Schleifen“). 

(2) Im Übrigen kann der Auftraggeber bis zum Zeitpunkt der Abnahme Änderungen und Ergänzungen der Leistung verlangen, wenn diese für Tamo Consulting umsetzbar und zumutbar sind. 

(3) Die Umsetzung weiterer Änderungsverlangen im Sinne des vorstehenden Absatzes (2) erfolgt nur gegen gesonderte Vergütung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 

Tamo Consulting prüft diese Änderungsverlangen innerhalb angemessener Zeit und teilt dem Auftraggeber das Ergebnis zusammen mit den sich ggf. ergebenden Kosten und Verschiebungen der 

Leistungstermine in Form eines verbindlichen Angebots mit. Der Auftraggeber wird das Angebot innerhalb angemessener Zeit prüfen. Nimmt der Auftraggeber das Angebot an, so werden die Änderungen Vertragsbestandteil. Tamo Consulting wird die Arbeitsergebnisse an die Änderungen anpassen. Nimmt der Auftraggeber das Angebot nicht an, werden die Vertragsparteien die Produktion unverändert fortsetzen. 

§ 7 Abnahme 

(1) Gegenstand der Abnahme ist die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Produktion. 

Voraussetzung für die Abnahme ist, dass Tamo Consulting dem Auftraggeber die vereinbarten Arbeitsergebnisse übergibt und ihm die Abnahmebereitschaft anzeigt. 

(2) Daraufhin hat der Auftraggeber unverzüglich mit der Prüfung der Abnahmefähigkeit zu beginnen und bei Vertragsgemässheit der Produktion unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 

Arbeitstagen, schriftlich die Abnahme zu erklären. Als Arbeitstage gelten Montag bis einschliesslich Freitag mit Ausnahme von Feiertagen am Sitz von Tamo Consulting. Gibt der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, so gilt die Produktion als abgenommen. 

(3) Schlägt die Abnahme fehl, so übergibt der Auftraggeber an Tamo Consulting eine Auflistung aller 

die Abnahme hindernden Mängel. Nach Ablauf einer angemessenen Frist hat Tamo Consulting eine 

mangelfreie und abnahmefähige Version der Produktion bereitzustellen. Im Rahmen der darauffolgenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können. 

(4) Nach erfolgreicher Prüfung hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme der 

Arbeitsergebnisse zu erklären. 

(5) Wegen unwesentlicher Mängel darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. 

(6) Für abgrenzbare Leistungsteile finden Teilabnahmen statt. Der Teilabnahme (auch „Freigabe“ genannt) unterliegen insbesondere das Konzept, der Sprechtext und das Storyboard.  

Der Teilabnahme kommen alle rechtlichen Wirkungen einer Abnahme zu. Die vorstehenden Absätze finden entsprechende Anwendung. 

§ 8 Vergütung, Fälligkeit 

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. 

(2) Alle von Tamo Consulting genannten Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils 

gesetzlich geltenden Höhe. Dies gilt auch dann, wenn bei der Preisangabe die Umsatzsteuer 

nicht separat ausgewiesen sein sollte. 

(3) Sofern zwischen den Parteien ein Herstellungspreis vereinbart ist und keine abweichenden Vereinbarungen hierzu getroffen wurden, gilt: 

• Der Herstellungspreis ist ein verbindlicher Festpreis und enthält die Vergütung für Herstellung einschliesslich aller Nebenkosten (Honorare aller Beteiligten, Kosten der technisch erforderlichen Ausstattung, Musik, usw.). Er beinhaltet des Weiteren die Aufbewahrung des bei der Produktion entstandenen Materials für 24 Monate ab Abnahme. 

• Vom Auftraggeber gewünschte Leistungsänderungen und/oder nicht oder nur unzureichend erbrachte Mitwirkungsleistungen können zu einer Erhöhung des Herstellungspreises führen. 

(4) Der Herstellungspreis ist, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren, wie folgt 

zu zahlen: 

• 70 % bei Auftragserteilung bzw. Vertragsabschluss, 

• 30 % bei Abnahme. 

Tamo Consulting behält sich vor, spätestens vier Wochen nach dem im Projektplan definierten oder 

sonst vereinbarten Abnahmetermin die noch offene Restvergütung in Rechnung zu stellen, 

sofern sich die Abnahme aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, entsprechend verzögert hat und sich Tamo Consulting vertragskonform verhalten hat. Die Restvergütung ist 

in diesem Fall vom Auftraggeber zu zahlen. 

Sofern nicht anders vereinbart, gilt als Zahlungskondition „7 Tage nach Rechnungszugang ohne Abzug“. 

(5) Änderungen auf Vorschlag von Tamo Consulting und hierdurch entstehende Mehrkosten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. 

(6) Sofern eine Vergütung nach Aufwand vereinbart wurde, gelten folgende Massgaben: 

• Abrechnungsintervall bei der Abrechnung nach Stundensatz ist jede angefangene halbe Stunde. 

• Werden Tagessätze vereinbart, so umfassen diese eine Arbeitszeit von acht Stunden 

zu den üblichen Geschäftszeiten von Tamo Consulting. Soweit Tamo Consulting auf Verlangen des 

Auftraggebers zu anderen als den üblichen Geschäftszeiten tätig wird, erhöhen sich die Stunden- bzw. Tagessätze um 50 %. 

(7) Reise- und Übernachtungskosten werden separat abgerechnet und sind grundsätzlich 

nicht in von Tamo Consulting genannten Festpreisen oder Aufwandsvergütungen enthalten. Im Falle 

von Terminverschiebungen durch den Auftraggeber trägt dieser die nicht stornierbaren Reisekosten und eventuell anfallende Stornokosten. Für Reisen mit dem PKW gilt eine Pauschale 

von 0,60 CHF pro Kilometer. 

§ 9 Vorzeitige Kündigung (Projektabbruch) 

(1) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig aus Gründen, die Tamo Consulting nicht zu vertreten hat, vor Abnahme der Produktion, hat der Auftraggeber Tamo Consulting den gesamten Schaden 

zu ersetzen, der aus der vorzeitigen Beendigung entstanden ist. 

(2) Ungeachtet dessen gelten die folgenden Regelungen: 

• Kündigung vor Briefingtermin: Der Auftraggeber schuldet Tamo Consulting 20 % des vereinbarten Auftragswertes. 

• Kündigung zwischen Briefingtermin und Freigabe bzw. Teilabnahme des Konzepts: 

Der Auftraggeber schuldet Tamo Consulting 50 % der vereinbarten Vergütung. 

• Kündigung zwischen Freigabe bzw. Teilabnahme des Konzepts und Freigabe bzw. Teilabnahme des Storyboards: Der Auftraggeber schuldet Tamo Consulting 80 %der vereinbarten Vergütung. 

• Kündigung nach Freigabe bzw. Teilabnahme des Storyboards: Der Auftraggeber schuldet Tamo Consulting 100 % der vereinbarten Vergütung. 

§ 10 Nutzungsrechte 

(1) Nach erfolgter Abnahme und vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt 

Tamo Consulting dem Auftraggeber an der Produktion Nutzungsrechte mit dem vereinbarten Inhalt 

und im vereinbarten Umfang ein. 

(2) Inhalt und Umfang der einzuräumenden Nutzungsrechte werden im Auftrag bzw. im Vertrag festgelegt. Die eingeräumten Rechte berechtigen den Auftraggeber zur Nutzung der Produktion zu eigenen Zwecken. Der Auftraggeber ist berechtigt, den mit ihm im Sinne von § 15 

AktG verbundenen Unternehmen die Nutzung der Produktion im Rahmen der ihm eingeräumten Rechte zu deren eigenen Zwecken zu gestatten. Eine Weiterlizensierung der Produktion 

an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von Tamo Consulting. 

(3) Das Nutzungsrecht bezieht sich auf das vertragsgegenständliche Werk im Ganzen. Die isolierte Nutzung von Teilelementen der Produktion, z. B. einzelner Grafiken, Musikstücke o. Ä. 

bedarf einer gesonderten Nutzungsvereinbarung und ist gesondert zu vergüten. 

(4) Eine Änderung, Bearbeitung, Übersetzung oder sonstige Umarbeitung der Produktion oder 

einzelner Elemente hiervon ist Tamo Consulting vorbehalten. Der Auftraggeber oder Dritte sind hierzu 

nur berechtigt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Tamo Consulting übergibt dem Auftraggeber – 

sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart – keinerlei Bearbeitungsdaten (sog. 

„offene Projektdaten“). 

(5) Unbeschadet der Rechtseinräumung an den Auftraggeber nach Massgabe der vorstehenden Absätze bleibt Tamo Consulting berechtigt, die Produktion oder einzelne Elemente hiervon 

für eigene Zwecke zu nutzen, d. h. diese insbesondere zu vervielfältigen, umzuarbeiten, zu 

verbreiten oder vorzuführen. Für Vorführungen auf Wettbewerben und ähnlichen Veranstaltungen ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht einzuholen. 

(6) Tamo Consulting trägt dafür Sorge, dass die in die Produktion eingebundenen Erfüllungsgehilfen 

ihrerseits die Rechte an den von Ihnen erstellten Arbeitsergebnissen mit dem Inhalt und in 

dem Umfang an Tamo Consulting übertragen, dass Tamo Consulting in der Lage ist, die Rechtseinräumung 

nach den vorstehenden Absätzen an den Auftraggeber vorzunehmen. Tamo Consulting trägt weiter 

dafür Sorge, dass die betreffenden Erfüllungsgehilfen im rechtlich zulässigen Umfang auf  

Seite 6 von 8 Urheberpersönlichkeitsrechte bzw. deren Ausübung verzichten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Recht auf Namensnennung. 

(7) Enthält die Produktion Werke sonstiger Dritter, so beschränkt sich die Rechtseinräumung 

hieran auf die Rechte, die nach den Vorgaben des Dritten von Tamo Consulting übertragen werden 

dürfen. 

(8) Tamo Consulting und der Auftraggeber sind sich darüber einig, dass sämtliche Ton- und Bildträger, 

sowie Datenträger, die bei der Herstellung der Produktion entstanden sind, im Eigentum von 

Tamo Consulting bleiben oder in dieses übergehen, soweit zwischen den Parteien keine anderweitige 

Vereinbarung getroffen wird. 

§ 11 Workshops 

(1) Tamo Consulting bietet Workshops zu bestimmten Themen an. Die Inhalte werden bei Bedarf in 

Abstimmung mit dem Auftraggeber konkretisiert. 

(2) Bei den entsprechenden Leistungen handelt es sich um Leistungen dienstvertraglicher Art. 

§ 12 ERP System QPLEXITY 

(1) Installiert wird als Grundlage das ERP System Odoo mit der vertraglich vereinbarten Comunity Version und eigen entwickelten Zusatzmodulen.

(2) Für Helpdesk, Wartung und Infrastruktur wird sofern nicht anders vereinbart pro User einen Kostenbeitrag von 14.95 pro Monat verrechnet. Die Mindestuserzahl ist auf 5 gesetzt damit die Dienstleistung kostendeckend ist.

(3) In der Basisinstallation sind sofern nicht anders vereinabrt die Grundlagenappliaktionen Kalender, Kundenverwaltung, Verkauf, Abrechnung und Personal zu installieren und den Kunden entsprechen aufzuzeigen wie die Daten und Standardformulare zu pflegen sind. Es werden nur die Standardformulare verwendet ausser ein Customzing Auftrag wurde vereinbart. 

(4) Die selbst entwickelten Module sind Eigentum der Tamo Consulting GmbH ausser wenn diese anders bezeichnet sind und dürfen nicht auf ein anderes System übertragen oder weiterverkauft werden.   

§ 13 Haftung für Sachmängel 

(1) Tamo Consulting leistet Gewähr dafür, dass die Produktion frei von Sachmängeln ist. Im Rahmen 

der gesetzlichen Haftung für Mängel ist sie insbesondere verpflichtet, Fehlermeldungen nachzugehen und Mängel zu beseitigen (Nachbesserung). Tamo Consulting ist berechtigt, statt der Nachbesserung die Ersatzlieferung zu wählen. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen 

Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. 

(2) Tamo Consulting ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass 

der Auftraggeber die fällige Vergütung bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen 

im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten. 

(3) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung 

mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. 

(4) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Massgabe von § 12 und sind im Übrigen ausgeschlossen. 

(5) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt ein Jahr ab Lieferung 

oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der 

Gesundheit, wegen arglistigen Verschweigens des Mangels oder aus vorsätzlichen oder grob 

fahrlässigen Pflichtverletzungen durch Tamo Consulting, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. 

(6) Bei Lieferung des Zeiterfassungsterminals ist die handhabung des Gerateherstellers folge zu leisten. Diese werden spätestens bei der Lieferung schriftlich (Link) per Link zugestellt. 

Der Kunde ist selber verantwortlich für die korrekte Handhabung. 

§ 14 Haftung für Rechtsmängel 

(1) Tamo Consulting gewährleistet, dass der vertragsgemässen Nutzung der Produktion durch den 

Auftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet Tamo Consulting 

dadurch Gewähr, dass sie dem Auftraggeber nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Produktion oder an einer gleichwertigen Produktion verschafft. 

Seite 7 von 8 (2) Der Auftraggeber unterrichtet Tamo Consulting unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte an 

der Produktion geltend machen. Tamo Consulting unterstützt den Auftraggeber bei dessen Verteidigung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Information. 

(3) § 13 Abs. (1) bis einschliesslich (4) gelten entsprechend. 

(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Rechtsmängeln beträgt zwei Jahre ab Lieferung 

oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der 

Gesundheit, wegen arglistigen Verschweigens des Mangels oder aus vorsätzlichen oder grob 

fahrlässigen Pflichtverletzungen durch Tamo Consulting, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. 

§ 15 Sonstige Haftung 

(1) Tamo Consulting haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur nach Massgabe der folgenden Bestimmungen dieses § 13. 

(2) Tamo Consulting haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Tamo Consulting oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden wegen der Nichteinhaltung einer von Tamo Consulting gegebenen Garantie oder zugesicherten 

Eigenschaft oder wegen arglistig verschwiegener Mängel. 

(3) Tamo Consulting haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch sie oder einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. 

Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner 

regelmässig vertrauen darf. 

(4) Tamo Consulting haftet für sonstige Fälle leicht fahrlässigen Verhaltens begrenzt auf 25 % des vereinbarten Netto-Auftragswerts je Schadensfall. 

(5) Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel 

nach § 536a Abs. 1 Halbsatz 1 BGB wird ausgeschlossen. 

(6) Eine Haftung nach Massgabe des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt. 

§ 16 Haftung des Auftraggebers für zugelieferte Elemente 

(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass an den von ihm Tamo Consulting gegebenen Informationen, 

Unterlagen und Daten, Mitteln und sonstige Gegenständen die erforderlichen Rechte gesichert sind und keine der vertragsgemässen Nutzung entgegenstehenden Rechte Dritter bestehen. 

(2) Der Auftraggeber stellt Tamo Consulting von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen etwaiger Verletzung von deren Rechten frei und ersetzt Tamo Consulting alle hieraus resultierenden Schäden und 

Kosten. Der Auftraggeber übernimmt hierzu auch die Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung von Tamo Consulting einschliesslich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. Dies gilt nicht, 

falls und soweit die Rechtsverletzung vom Auftraggeber nicht zu vertreten ist. 

§ 17 Höhere Gewalt 

Der Eintritt von höherer Gewalt oder von sonstigen aussergewöhnlichen, dem Einfluss einer 

Partei entzogenen Umständen, wie insbesondere Arbeitskampf, hoheitliche Massnahmen 

oder Verkehrsstörungen, gleichviel, ob sie bei Tamo Consulting oder einem Zulieferer/Subunternehmer eingetreten sind, befreien Tamo Consulting gegenüber dem Auftraggeber für die Dauer ihrer Auswirkung und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung für Tamo Consulting führen, vollständig von der 

Liefer-/Leistungspflicht. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe für Verzug oder sonstige Leistungsstörungen gilt unter diesen Umständen ebenfalls nicht. 

§ 18 Geheimhaltung 

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit 

dem Vertrag zugänglich werdenden Informationen des anderen Vertragspartners, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie, 

soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich, weder aufzuzeichnen, zu verwerten oder weiterzugeben. 

(2) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche vertrauliche Informationen, die 

einem Partner bereits vor ihrer Mitteilung im Rahmen des Vertrages bekannt waren, von diesem unabhängig erarbeitet oder anderweitig rechtmässig erlangt wurden oder die allgemein 

sind oder ohne Verstoss gegen den Vertrag allgemein bekannt werden. 

(3) Die Partner werden in geeigneter Form dafür sorgen, dass auch die von ihnen bei der 

Durchführung des Vertrages hinzugezogenen Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und Unterauftragnehmer die vorstehende Vertraulichkeit wahren. 

(4) Nach Beendigung des Vertrages sind die in Unterlagen etc., einschliesslich sämtlicher Kopien, verkörperten Arbeitsergebnisse und sonstige vertrauliche Informationen eines Partners, 

die sich im Besitz oder unter Kontrolle eines anderen Partners befinden, von diesem an den 

betreffenden Partner vollständig und unverzüglich zurückzugeben bzw. zu löschen. 

§ 19 Schlussbestimmungen 

(1) Erfüllungsort ist Zürich. Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Verträgen ist gleichfalls Zürich. 

(2) Auf alle Streitigkeiten aus und in Verbindung mit dem Vertrag und/oder diesen AGB findet, 

unabhängig vom rechtlichen Grund, ausschliesslich das Recht Schweizerische Eidgenossenschaf unter Ausschluss aller Bestimmungen des Kollisionsrechts, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 

(3) Sofern die Parteien eine Übersetzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bzw. des 

Vertrages aus Gründen der Convenience in eine andere Sprache erstellen, ist die rechtlich allein massgebliche Version gleichwohl die Version in deutscher Sprache. 

(4) Sollten eine oder mehre Bestimmungen des Vertrags oder dieser AGB ganz oder teilweise 

unwirksam oder nichtig sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit 

der Bestimmungen des Vertrags und dieser AGB im Übrigen hiervon unberührt. 

(5) Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn 

sie schriftlich vereinbart oder dem jeweils anderen Vertragspartner schriftlich bestätigt worden sind. 

Stand: 01. Januar 2024